Die Satzung des Trägervereins
Ev. Landvolkshochschule Koppelsberg e.V.
§1 Name
Der Verein führt den Namen "Ev. Landvolkshochschule Koppelsberg e.V." Der Verein ist als juristische Person des Privatrechts in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plön eingetragen. Sitz des Vereins ist Koppelsberg 7 in 24306 Plön.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein trägt und unterhält die akademie am see. Koppelsberg. Die akademie am see. Koppelsberg arbeitet als Haus für Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung auf der Grundlage evangelischen Glaubens in ökumenischer Offenheit und Verantwortung. Ihre Bildungsangebote richten sich an Menschen unterschiedlicher kultureller, religiöser und sozialer Herkunft. Sie sollen Menschen dazu befähigen, selbständig und verantwortungsbewusst im öffentlichen und privaten Leben zu denken, zu entscheiden und zu handeln. Der Verein arbeitet mit anderen Bildungsträgern zusammen, um die eigenen Bildungsziele zu verstärken und sozial zu vernetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzordnung
Der Verein arbeitet nach wirtschaftlichen Grundsätzen und betreibt eine kaufmännische Buchführung. Er stellt einen Wirtschaftsplan auf. Der Verein unterwirft sich der Prüfung im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckgebundenheit und Wirtschaftlichkeit durch einen unabhängigen Prüfer. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, der Antrag bedarf der Annahme durch den Vorstand.
Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit,
c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung entrichtet wird,
b) wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch binnen eines Monats einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen, oder wenn mindestens 25 Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher bei dem/bei der Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen. Anträge, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit zustimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Juristische Personen haben nur eine Stimme. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
d) Erlass und Änderung einer Betragsordnung
e) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlussverfahren
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird.
§ 8 Vorstand
Dem Vorstand gehören mindestens sieben, höchstens zwölf Mitglieder an. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung berufen. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung in geheimer Wahl durchzuführen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitglieder, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören. Bei juristischen Personen können deren Vertreter/Vertreterinnen gewählt werden. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt ein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit bis zur Berufung des Nachfolgers fort, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder im Falle seines Ausscheidens unter 7 sinken würde.
Die Akademieleiterin/der Akademieleiter soll dem Vorstand angehören. Dabei entscheidet die Mitgliederversammlung über einen entsprechenden Berufungsvorschlag des Vorstands. Die/der Vorsitzende des Vorstandes und der/die Stellvertreter(in) werden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit Frist von mindestens zwei Wochen ein. Drei oder mehr Vorstandsmitglieder können eine außerordentliche Sitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Vorstandsbeschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben wird. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitarbeiter/innen können bei der tagesordnungsmäßigen Beratung ihres Sachgebietes durch den Vorstand hinzugezogen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, ihren/seinen Stellvertreter/ Stellvertreterin und die Akademieleiterin/den Akademieleiter. Gemeinsam bilden sie den geschäftsführenden Vorstand. Die/der Vorsitzende ist zur Einzelvertretung berechtigt.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Aufstellung von Richtlinien für die Bildungsarbeit und Billigung des Bildungsangebots
Aufstellung von Wirtschaftsplänen, die ordnungsgemäße Mittelverwaltung und Rechnungslegung
Gestaltung der Beziehungen zur Nordelbischen Ev.-luth. Kirche
Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern/innen der Akademie
Erarbeitung einer Funktionsbeschreibung für den/die Leiterin
Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung i) Einberufung von Mitgliederversammlungen
Der Gesamtvorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenbereiche, die Art ihrer Bearbeitung und die Zuständigkeit einzelner Vorstandsmitglieder regelt. Die Aufgaben des Gesamtvorstands werden vom geschäftsführenden Vorstand umgesetzt. Für seine Arbeit kann der Vorstand interessierte Vereinsmitglieder zuziehen.
§ 10 Akademieleitung
Für die Akademieleitung wird ein besonderes Vorstandsressort eingerichtet. Wird der/die Akademieleiter/Akademieleiterin von der Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen, bildet er/sie mit dem/der 1. Vorsitzenden und dessen/ deren Stellvertreter/in den geschäftsführenden Vorstand. Abweichend von § 6 ist der/die Akademieleiter/Akademieleiterin hauptberuflich und entgeltlich für den Verein tätig. Seine/ihre Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Der/die Akademieleiter/Akademieleiterin vertritt die Belange der Akademie in Vollmacht des Vorstands.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Durch eine Beitragsordnung werden Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Versammlung binnen sechs Wochen einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Vereinsauflösung beschließen kann. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen dem Land Schleswig-Holstein mit der Zweckbindung zu, Sachwerte und Nutzungsrechte im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
§ 13 Schlussbestimmung
Die vorstehenden Satzungsänderungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Die Zusammensetzung des nach der bisherigen Satzung gebildeten Vorstands bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung unverändert.



